Sehr geehrter Herr Claus,
als Kreisvorsitzender der Partei Die Linke kann ich die Darstellungen aus sachlichen Gründen nicht unwidersprochen in der Öffentlichkeit stehen lassen. Bitte veröffentlichen Sie meine Stellungnahme.
Stellungnahme zum Artikel „Abgeordnete will Musterverfahren für Altanschlüsse“
vom Montag, 05.09.2011
Der Landtagsabgeordneten Heinrich (CDU) wird in obigem Artikel für „scharfe Kritik“ an der rot-roten Landesregierung bezüglich der Altanschließerproblematik wegen mangelnder Hilfen und fehlender Vorschläge Raum gegeben.
Die Kritik geht an der Realität vorbei und blendet (wie auch bei anderen Themen) aus, dass die CDU in Brandenburg als vormaliger Koalitionspartner der SPD in der Landesregierung ganz wesentlich selbst politisch für die heutige Situation verantwortlich ist.
Die Fakten:
Rechtsgrundlage für die jetzige Erhebung von Beiträgen bei Altanschließern im Bereich Trink- und Abwasser ist das schon 2003 mit den Stimmen der CDU-Landtagsfraktion geänderte Brandenburgische Kommunalabgabengesetz.
Mit der Änderung des § 8 Absatz 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (BbgKAG) im Jahr 2003 durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (Drs. 3/6324)) wurde ein deutlicher Bruch in der Rechtssprechung zum Kommunalabgabenrecht herbeigeführt.
Wesentlicher Inhalt der Gesetzesänderung ist die Festlegung, „dass die sachliche Beitragspflicht für die öffentliche Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung (erst) entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann,
frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung.
In der Folge sind nunmehr alle Wasser- und Abwasserzweckverbände, auch der Elsterwerdaer, die über keine rechtswirksame Satzung verfügen oder verfügten, also gar keine oder rechtsunwirksame Satzungen haben oder hatten, in der komfortablen Lage, auf Grund eigener Versäumnisse (fehlen einer rechtswirksamen Satzung!!) auch die Altanschließer für Investitionen, die nach 1990 vorgenommen wurden, zur Kasse zu bitten. Auch die im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Abgabenordnung festgeschriebene 4jährige Verjährungsfrist wird damit ausgehebelt. Ein Gesetzesvorschlag der Landtagsfraktion Die Linke (Drucksache 4/7577) vom 08.05.2009, in welchem dieser Tatbestand abgeschafft werden sollte, wurde mit den Stimmen der damaligen Regierungskoalition, also auch mit den Stimmen der CDU, abgelehnt.
Welche Möglichkeiten bleiben den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern?
Neben den in mehreren Pressebeiträgen beschriebenen Aktivitäten, auch politischen, bleibt dem einzelnen Betroffenen in jedem Falle auch der Rechtsweg offen.
Wenn der Beitragsbescheid vom Wasser- und Abwasserverband kommt, nach Erhalt sofort Widerspruch „in der Höhe (bezieht sich auf den Betrag) und dem Grunde nach “ einlegen (mündlich beim Verband zur Niederschrift, besser schriftlich).
Namhafte Juristen wie der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Prof. Steiner, halten die Aufhebung der Verjährungsfrist wegen fehlender rechtswirksamer Satzung für verfassungswidrig. Ohne die Aufhebung der Verjährungsfrist in der beschriebenen Art und Weise wären die Forderungen der Verbände zu großen Teilen verjährt. Dies sollte man „dem Grunde nach“ anführen.
Wenn der Verband dem Widerspruch nicht stattgibt, bleibt nur der Weg zum Verwaltungsgericht, also die Klage. Eine Gemeinschaftsklage wäre auch wegen der Kostenfrage der vorteilhafteste Weg. Es bleibt die Herausforderung, sich rasch zu gemeinsamem Handeln zusammenzuschließen.
Joachim Pfützner